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Widerruf von Lebensversicherungen
Versicherungsnehmer können von der Versicherungsgesellschaft die geleisteten Versicherungsbeiträge zurück verlangen und müssen sich nicht mit dem deutlich geringeren Rückkaufswert zufrieden geben.
Viele Lebensversicherungsverträge enthalten in der Widerrufsbelehrung den pauschalen Satz „Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens ein Jahr nach Zahlung des ersten Beitrags“.
Nach bisheriger Ansicht der Versicherungsgesellschaften konnte ein Widerruf somit nach mehr als einem Jahr nicht mehr erklärt werden.
Mit dem verbraucherfreundlichen Urteil vom 07.05.2014 hat der BGH nunmehr festgestellt, dass diese zeitliche Beschränkung des Widerrufsrechts unwirksam ist, wobei sich der BGH auf eine Entscheidung des EuGH vom 19.12.2013 beruft.
Für den Versicherungsnehmer bedeutet dies, dass auch jetzt – selbst mehrere Jahre nach der ersten Beitragszahlung - ein Widerruf des Versicherungsvertrages noch möglich ist.
„Von dieser für die Verbraucher sehr zu begrüßenden Entscheidung betroffen sind Versicherungsverträge, die in der Zeit vom 01.01.1995 bis 31.12.2007 abgeschlossen wurden“, so Rechtsanwalt Dr. Stephan Greger. Er rät Versicherungsnehmern, die in diesem Zeitraum eine Lebensversicherung abgeschlossen haben und deren Auflösung planen oder den Versicherungsvertrag sogar bereits gekündigt haben, dazu, in jedem Fall die Möglichkeit eines Widerrufes prüfen zu lassen.
„Der Vorteil eines Widerrufes gegenüber einer Kündigung besteht darin, dass sich der Versicherungsnehmer nicht auf die Auszahlung des Rückkaufswertes verweisen lassen muss. Mit einem Widerruf besteht vielmehr die Möglichkeit, die bis dahin geleisteten Versicherungsbeiträge zurück zu erhalten – dies ist deutlich mehr als der Rückkaufswert jemals sein wird. Gerade bei der für 2015 angekündigten – erneuten – Senkung des Garantiezinses und der damit zu erwartenden deutlich geringeren Versicherungsleitung, sollte diese Möglichkeit nicht unterschätzt werden,“ so Rechtsanwalt Dr. Stephan Greger weiter. „Zudem ist der Widerruf auch dann noch möglich, wenn der Versicherungsvertrag bereits gekündigt wurde. Der einzige Unterschied besteht dann darin, dass sich der Versicherungsnehmer den bereits erhaltenen Rückkaufswert anrechnen lassen muss.“
Rechtsanwalt Dr. Stephan Greger rät Versicherungsnehmern sich an einen kompetenten Ansprechpartner zu wenden und die individuellen Möglichkeiten eines Widerrufs prüfen zu lassen. Die Kanzlei Dr. Greger & Collegen, die in dem FOCUS-Spezialheft "Deutschlands Top-Anwälte" als "Top-Wirtschaftskanzlei" ausgezeichnet wurde, vertritt und berät bereits in zahlreichen Fällen Versicherungsnehmer und steht betroffenen Versicherungsnehmern jederzeit gerne für Rückfragen zur Verfügung.
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