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Die Kanzlei Dr. Greger & Collegen:

Seit 1999 vertritt die Kanzlei Dr. Greger & Collegen bundesweit erfolgreich Privatpersonen und Unternehmen in den Bereichen Bank- und Kapitalanlagerecht sowie Versicherungsrecht und Wirtschaftsrecht. 

Das Leistungsspektrum der Kanzlei Dr. Greger & Collegen umfasst unter anderem:

  • Bankrecht
  • Kapitalanlagerecht
  • Versicherungsrecht
  • Wirtschaftsrecht
  • Forderungsmanagement
  • Verbraucherrecht
  • Rückabwicklung von Verbraucherdarlehensverträgen
  • Schiffsbeteiligungen / Container-Investments 
  • Rückabwicklung von Lebensversicherungsverträgen
  • Anleihen
  • Aktionärsklagen
  • Immobilienrecht
  • Insolvenzverfahren
  • Schadensrecht, Haftpflicht- und Personenschäden

Wir unterstützen Sie bei der Wahrnehmung Ihrer Interessen und der Durchsetzung von Forderungen und Schadensersatzansprüchen. Neben der individuellen Geltendmachung von Ansprüchen betreuen wir geschädigte Verbraucher auch in diversen Großverfahren.

Aktuelles

24.11.2016

Zinsswapgeschäfte angreifbar! BGH Rechtsprechung ist auf Seiten der Bank-/Sparkassenkunden

Gute rechtliche Möglichkeiten zur vorzeitigen Beendigung von laufenden Zinsswapgeschäften, die erhebliche finanzielle Verluste verursachen

Viele Banken und Sparkassen haben in den vergangenen Jahren ihren Kunden, die eine bestehende Immobilienfinanzierung hatten oder eine neue Finanzierung suchten, statt eines konservativen Annuitätendarlehens eine Kombination aus einem variablen Darlehen und einen Zinsswap angeboten. Diese Beratung erweist sich im jetzigen Niedrigzinsumfeld als „Verlustfalle“ für die Bankkunden.

Der Schlüssel für eine erfolgreiche Geltendmachung und Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen ist in zahlreichen Fällen die unterlassene Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert eines Swapgeschäfts. Diese Aufklärungspflicht trifft die beratenden Banken oder Sparkassen nicht nur im Zusammenhang mit dem Abschluss von spekulativen Cross-Currency-Swaps, sondern auch im Rahmen der Beratung zu Zinssatzswapgeschäften.

Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt sich die Pflicht zur Aufklärung über den anfänglich negativen Marktwert und auch über dessen konkrete Höhe aus dem Gesichtspunkt eines schwerwiegenden Interessenskonflikts. Nur ausnahmsweise dann, wenn der Swapvertrag zu einem damit zusammenhängenden Darlehen als Grundgeschäft konnex ist, würde laut Rechtsprechung des BGH eine derartige Aufklärungspflicht entfallen. Der Bundesgerichtshof hat als Kriterien der Konnexität festgelegt, dass Darlehensvertrag zwingend bei der Bank oder Sparkasse bestehen muss, bei der auch der Swapvertrag abgeschlossen sein muss. Ein Darlehensvertrag bei einer anderen Bank oder Sparkasse kann keine Konnexität begründen. Weiterhin muss der Bezugsbetrag des Swapvertrages der zur Rückzahlung ausstehenden Darlehensvaluta entsprechen oder darf sie zumindest nicht übersteigen. Weiterhin müssen sich auch die Laufzeiten von Swapvertrag und Darlehensvertag entsprechen und die Bank muss dafür Sorge tragen, dass jeweils zum gleichen Stichtag Zahlungen aus Swap- und Darlehensvertrag ausgetauscht werden. Fehlt eine dieser Voraussetzungen ist der Swapvertrag als spekulativ einzustufen und die Bank oder Sparkasse hätte über den anfänglichen negativen Marktwert und insbesondere auch über dessen konkrete Höhe aufklären müssen. Ist dies, wie in vielen Fällen, nicht der Fall, bestehen gute Chancen, sich von dem noch laufenden Swapvertrag ohne Ausgleich des aktuellen negativen Marktwertes zu lösen.

Die Kanzlei Dr. Greger & Collegen, die bereits bundesweit eine Vielzahl swapgeschädigter Bank- und Sparkassenkunden bei der Durchsetzung der ihnen zustehenden Rechte unterstützen konnte, bietet kompetente Unterstützung bei der Geltendmachung und Durchsetzung Schadensersatzansprüchen.

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