Aktuelle Informationen zur
CORONA-Krise

* * * Aktuell zur CORONA-Krise * * *

Vorsicht bei Vergleichsvorschlägen der Betriebsschließungsversicherungen:

In aktuellen Bescheiden der Bundesagentur für Arbeit wird betroffenen Unternehmen mitgeteilt, dass die Gewährung von Kurzarbeiterentgelt nicht möglich ist, wenn eine Betriebsschließungsversicherung vorliegt und diese für die Lohnkosten der beschäftigten Mitarbeiter aufkommt. Unternehmer, die sich mit 10-15% der Versicherungsleistung begnügen, jedoch vertraglich einen Anspruch auf 100% haben, erhalten nicht 10-15% „freiwillig“, sondern verzichten auf den Großteil der vollen Versicherungsleistung. Damit kann die Bundesagentur für Arbeit den vollen 100% BSV-Leistungsanspruch anrechnen – selbst wenn am Ende „freiwillig“ lediglich 10-15% von der Versicherung geleistet wurde.

 

 

14.10.2020

Betriebsschließungsversicherungen für Gastronomiebetriebe

15%-Corona-Vergleiche mit Versicherungen möglicherweise unwirksam oder anfechtbar!

Ausbleibende Gäste und fortlaufende Kosten – die Coronakrise hat insbesondere die Gastronomiebranche schwer getroffen und bei nahezu allen Betrieben für einen kompletten Stillstand gesorgt. Selbst Gastwirte, die im Vorfeld eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen hatten, wurden in der Regel nicht mit der vereinbarten Versicherungsleistung entschädigt. Die Versicherungsgesellschaften verweigerten die Auszahlung der Versicherungssumme, weil das neuartige Coronavirus nicht vom Versicherungsumfang abgedeckt sei und weil der Grund für die Betriebsschließung keine Gesundheitsgefahr sei, die von dem versicherten Gastronomiebetrieb selbst ausgehe. Die Versicherungswirtschaft berief sich dabei auch auf eine Absprache mit den in Bayern für diesen Bereich politisch Verantwortlichen, die sich offenbar vom Verhandlungsgeschick der Versicherungen und mangels eigener Kenntnisse beeinflussen ließen. Die Kanzlei Dr. Greger & Collegen war von Beginn an der Auffassung, dass die Pandemie ein Versicherungsfall ist und hat vor dem Abschluss vorschneller Vergleiche gewarnt.   

Im Streit um den Versicherungsschutz bei coronabedingten Betriebsschließungen haben sich dennoch viele Gastronomiebetriebe auf Vergleiche mit ihrer Versicherung eingelassen, denen zufolge lediglich 10 bis 15% der vertraglich vereinbarten Versicherungssumme an die versicherten Betriebe zur Auszahlung gekommen ist. Der Kanzlei Dr. Greger & Collegen liegen zahlreiche Vereinbarungen der unterschiedlichsten Versicherungsgesellschaften vor. Deklariert wurde die geringe Zahlung meist als „Unterstützungsangebot zur Bewältigung der Ausnahmesituation“. Den versicherten Betrieben wurde von der Versicherung somit suggeriert, dass kein Versicherungsschutz besteht und die Zahlung ausschließlich auf reiner Freiwilligkeit beruht. In der finanziellen Not ließen sich deshalb viele Gastronomiebetriebe auf das freiwillige Angebot der Versicherung ein und nahmen in Kauf, auf jegliche Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zu verzichten.

Laut aktueller Rechtsprechung - allem voran des Landgerichts München I - sieht die juristische Realität jedoch anders aus: Das Landgericht München I stellt in seinem Urteil vom 01.10.2020 fest, dass das neuartige Coronavirus keineswegs pauschal vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist und dass auch Betriebsschließungen durch Allgemeinverfügungen Betriebsschließungen im Sinne der Versicherungsbedingungen darstellen.  

Viele Versicherungsgesellschaften haben somit ihre Kunden nicht nur mit fadenscheinigen Behauptungen, sondern auch unter Vorspiegelung falscher Tatsachen zum Abschluss der Vergleichsvereinbarung motiviert und die finanzielle Notlage der Gastronomiebetriebe ausgenutzt. „Uns liegen zahlreiche Vereinbarungen vor, die unserer Ansicht nach unwirksam sind oder wegen arglistiger Täuschung angefochten werden können“, so Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Stephan Greger.  

Fachanwaltskanzlei Dr. Greger & Collegen setzt Ihre berechtigten Ansprüche durch:  

Die Fachanwaltskanzlei Dr. Greger & Collegen rät betroffenen Gastronomiebetrieben, nicht auf berechtigte Versicherungsansprüche zu verzichten. Selbst der Abschluss eines Vergleichs mit dem auf Ansprüche aus der Betriebsschließungsversicherung verzichtet worden ist, stellt häufig kein Hindernis bei der Anspruchsdurchsetzung dar.   

Eine schnelle Kontaktaufnahme mit den erfahrenen Rechtsanwälten der Kanzlei Dr. Greger & Collegen ist über die folgende E-Mail-Adresse möglich:  

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