Abwehr von Haftungsansprüchen gem. § 172 Abs. 4 HGB

* * * Aktuell zur CORONA-Krise * * *

Vorsicht bei Vergleichsvorschlägen der Betriebsschließungsversicherungen:

In aktuellen Bescheiden der Bundesagentur für Arbeit wird betroffenen Unternehmen mitgeteilt, dass die Gewährung von Kurzarbeiterentgelt nicht möglich ist, wenn eine Betriebsschließungsversicherung vorliegt und diese für die Lohnkosten der beschäftigten Mitarbeiter aufkommt. Unternehmer, die sich mit 10-15% der Versicherungsleistung begnügen, jedoch vertraglich einen Anspruch auf 100% haben, erhalten nicht 10-15% „freiwillig“, sondern verzichten auf den Großteil der vollen Versicherungsleistung. Damit kann die Bundesagentur für Arbeit den vollen 100% BSV-Leistungsanspruch anrechnen – selbst wenn am Ende „freiwillig“ lediglich 10-15% von der Versicherung geleistet wurde.

 

 

22.02.2018

Schiffsinsolvenzen

Abwehr von Haftungsansprüchen gem. § 172 Abs. 4 HGB

In der jüngeren Vergangenheit ist es immer häufiger zu beobachten gewesen, dass Insolvenzverwalter insolventer Schiffsfonds die Anleger zur Rückzahlung von Ausschüttungen aufforderten. Die Ansprüche werden hierbei regelmäßig auf gesellschaftsrechtliche Haftungsansprüche gem. §§ 171, 172 Abs. 4 HGB gestützt.

Der Grund für die Anhäufung dieser Ansprüche ist u.a. die Schifffahrtskrise, die seit 2008 ununterbrochen bis zum heutigen Tag anhält und die für zahlreiche Schiffsinsolvenzen mitverantwortlich ist. Leidtragende an dieser ganzen Misere sind im Wesentlichen die Fondsanleger. Denn diese haben den Schiffsgesellschaften Eigenkapital zur Verfügung gestellt, das bei einer Insolvenz regelmäßig komplett verloren ist. Es ist zudem zu beobachten, dass in den Krisenjahren zahlreiche Schiffsgesellschaften Nachschüsse von den Anlegern forderten, was schlussendlich aber nur dazu führte, dass die Insolvenzreife hinausgezögert wurde und die Anleger einen noch größeren Schaden davontragen.

Derweil hat sich durch die vielen Insolvenzen ein ganz neuer Markt für neue Schiffsinvestoren erschlossen. Es können günstig Schiffe zugekauft werden und dabei kräftig verdient werden.

Wichtig für alle Anleger:

Rückforderungen gem. §§ 171, 172 Abs. 4 HGB sind an mehrere Voraussetzungen geknüpft, die der Insolvenzverwalter nicht nur darzulegen, sondern auch zu beweisen hat. Liegen die Voraussetzungen nicht vor oder macht der Insolvenzverwalter Fehler bei der Durchsetzung der Ansprüche, ist die Forderung unbegründet bzw. nicht durchsetzbar. Es bestehen mithin mehrere Anknüpfungspunkte, die bei einer Überprüfung der Forderungen berücksichtigt werden müssen und mit denen die Abwehr der Forderung begründet werden kann. Auch eventuelle Verjährungstatbestände, etc. sind in diesem Zusammenhang zu prüfen. 

Die Kanzlei Dr. Greger & Collegen, die vielfach Mandanten im Rahmen von Unternehmensinsolvenzen vertritt, rät den betroffenen Anlegern, sich im Falle einer Zahlungsaufforderung durch den Insolvenzverwalter zeitnah an eine auf das Kapitalanlagerecht spezialisierte Kanzlei zu wenden und die geltend gemachten Forderungen auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen.  

Die Kanzlei Dr. Greger & Collegen können Sie zu diesem Thema u.a. über folgenden Link:

https://www.dr-greger.de/kontakt/beratung-fuer-anleger/


bzw. folgende E-Mailadresse:

Schiffsinsolvenz@remove-this.dr-greger.de


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