Widerrufsjoker bei Verbraucherdarlehensverträgen
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Der Europäische Gerichtshof hat in seinem aktuellen Urteil vom 26.03.2020 entschieden, dass bestimmte Widerrufsinformationen, die in zahlreichen Verbraucherdarlehensverträgen enthalten sind, mit europäischem Recht unvereinbar sind. Kreditnehmer sind in diesen Fällen von ihrer Bank damit nicht wirksam über das ihnen zustehende Widerrufsrecht informiert worden, so dass ein Widerruf des Vertrags noch heute möglich ist.
Mehrere Millionen Kreditverträge betroffen
Betroffen sein können alle Verbraucherkreditverträge, insbesondere Autokredit- und Leasingverträge sowie Immobiliendarlehensverträge für private Haushalte, die seit Juni 2010 abgeschlossen worden sind. „In Autokreditverträgen sind teilweise noch heute die vom Europäischen Gerichtshof beanstandeten Formulierungen wiederzufinden“, so Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Stephan Greger. „Bei Baukrediten wurde die beanstandete Formulierung in der Regel bis März 2016 verwendet.“
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Rechtsanwalt Dr. Greger rät betroffenen Kreditnehmern, die Möglichkeit zum Widerruf unbedingt von Experten überprüfen zu lassen. Aufgrund der derzeitigen Niedrigzinsphase könnte ein Widerruf und eine anschließende Umfinanzierung zu günstigeren Konditionen mehrere tausend Euro wert sein. Unsere Fachanwaltskanzlei, die bereits zahlreiche Darlehensnehmer bei dem Widerruf von Immobiliendarlehensverträgen erfolgreich vertreten hat, überprüft auch Ihren Vertrag auf in Betracht kommende Widerrufsmöglichkeiten und unterstützt Sie bei der kurzfristigen Durchsetzung Ihrer Ansprüche.
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